_ (pag. 15 Z. 30 f.: „Nach dem Rugentunnel fuhren wir in stockendem Verkehr, ca. 10 Fahrzeuge. Wir fuhren mit ca. 60 km/h.“) und des Beschuldigten (pag. 113 Z. 12: „Ich fuhr in der Kolonne ganz normal.“; pag. 113 Z. 15: „Ziemlich viel [Verkehr], der Verkehr hat gestockt.“) ist davon auszugehen, dass die Beteiligten nach dem Rugentunnel mit 50-60 km/h auf der einspurigen Autostrasse in Richtung Thun fuhren. Zugunsten des Beschuldigten wird von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Es herrschte zudem dichter Verkehr.