9.6 Zur Geschwindigkeit Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zur gefahrenen Geschwindigkeit (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Aussagen von H.D.________ (pag. 8 Z. 70: „[…] es war viel Verkehr. Vielleicht fuhren wir 60 km/h.“; pag. 117 Z. 10: „80 sind wird nicht gefahren, sonst hätte es keine Kolonne gegeben“), von F.E.________ (pag. 12 Z. 40 f.: „wir fuhren mit ca. 50 – 60 km/h […], da sehr viele Fahrzeuge und wir im Kolonnenverkehr fuhren.“; pag. 118 Z. 23 f.: „Wir fuhren ca. 50-60 km/h“), von H.E.________ (pag.