Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS [pag. 221 f.]) und er mit einer empfindlichen Administrativmassnahme zu rechnen hat (vgl. pag. 24). Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten sehr karg, was nicht auf die zeitliche Distanz zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme zurückzuführen ist, da er sich in Bezug auf den verklemmten Kolben noch sehr gut erinnern konnte (pag. 5, Z. 76 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind die Ausführungen in Bezug auf die Geschwindigkeit. So gab er als Ortskundiger an, er sei «normal» bei einer Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren (pag.