113, Z. 29 ff.). Im Kontext seiner Aussagen im Verfahren erscheint die Aussage, er sei nicht zu nahe aufgefahren, unglaubhaft. Sie ist nicht konstant und erst nachdem er den Strafbefehl vom 29. Januar 2019 erhielt (pag. 26 ff.) brachte er vor, er habe niemanden gefährden wollen. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung in Bezug auf das nahe Auffahren (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3), zumal ihm das zur Last gelegte Delikt aufgrund seines negativen automobilistischen Leumunds nicht fremd sein dürfte (vgl. Strafregisterauszug [pag. 2019 f.]; Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS [pag.