Der Zeuge E.________ gab sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h an (pag. 8, Z. 70). Dass er diese nicht genau beziffern konnte, liegt wohl daran, dass er als Einziger nicht selber am Steuer sass und spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Überdies stimmt sie mit der von den anderen Zeugen geschilderten Geschwindigkeit grössenordnungsmässig überein und ist damit glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. 9.6). Auch der von ihm genannte Abstand von einer Wagenlänge (pag. 120) ist glaubhaft (vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff.