als Einziger, dass der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug schon im Rugentunnel relativ lange nahe auffuhr (Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung; pag. 120). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 7. November 2018 sagte der Zeuge H.E.________ aus, dass schon zum Zeitpunkt nach dem Rugentunnel der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug nahe aufgefahren sei (pag. 15, Z. 30 ff.). Diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme widerspricht also nicht derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung, sondern ist mit verändertem Wortlaut deckungsgleich, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Zeuge E._____