15, Z. 31 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2019 war dieses Fahrzeug dann weiss (pag. 120). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dieser Unterschied auf die Zeitspanne zwischen den Aussagen bzw. auf das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Dies insbesondere, da erfahrungsgemäss der Farbe eines Fahrzeuges weniger Beachtung geschenkt wird als der Tatsache, dass ein anderes Fahrzeug diesem sehr nah auffährt. Sodann handelt es sich bei weissen bzw. schwarzen Fahrzeugen um üblichere Farben als z.B. Rot oder Gelb.