Dies unterscheidet sich dem genauen Wortlaut nach von den Aussagen des Zeugen E.________, wonach er sich im vorderen Fahrzeug bedrängt gefühlt hätte, und wenn das Fahrzeug vor dem Beschuldigten eine Notbremsung eingeleitet hätte, es nicht mehr gereicht hätte (pag. 120), was auch gegen eine Absprache und für die Glaub-