9.3 Zu den Aussagen der Zeugin F.E.________ Die Zeugin E.________ wurde über einen Monat nach dem Vorfall, am 15. November 2018, erstmals einvernommen (pag. 11 ff.). Sie konnte sich dennoch sehr gut erinnern und schilderte Beobachtungen, die die anderen Zeugen nicht oder anders schilderten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Absprache spricht. Sie konnte genau schildern, was sich ihrer Ansicht nach vor dem Rugentunnel abgespielt hatte.