6 gegeben hat, um einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten aufzubauen (pag. 116, Z. 32-34) und die Fahrweise des Beschuldigten resp. die Verhinderung eines Unfalls aus seiner Sicht eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte (pag. 8, Z. 43 f.). Ebenfalls realitätsnah und glaubhaft ist, dass dem Zeugen D.________ die Situation ziemlich gefährlich erschien und er bei der Ausfahrt Leissigen, wo der Beschuldigte die Ausfahrt nahm, diesen durch Hupen auf sein unmögliches Verhalten aufmerksam machen wollte (pag. 8, Z. 57 f.).