Dass er anlässlich der Hauptverhandlung grob schätzte, wonach während rund 30-40 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sie eine Distanz von ca. 100 m zurückgelegt hätten und dies rechnerisch nicht sein kann, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h innert 30 Sekunden über 400 m zurückgelegt werden, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies, da bei näherer Überlegung einfach bemerkt werden kann, dass es rechnerisch nicht möglich ist und er es nicht so gesagt hätte, wenn er es nicht so empfunden hätte (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Der Zeuge D._______