Diese konstanten Aussagen sprechen gegen eine Absprache und für eine glaubhafte Aussage in Bezug auf den Abstand. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung grob schätzte, wonach während rund 30-40 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sie eine Distanz von ca. 100 m zurückgelegt hätten und dies rechnerisch nicht sein kann, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h innert 30 Sekunden über 400 m zurückgelegt werden, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.