Der Zeuge sagte an der Einvernahme am 7. November 2018 aus, der Beschuldigte sei ihm zu nah aufgefahren und er habe teilweise nur einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen. Er blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung bei dieser Aussage (pag. 116, Z. 27 ff.). Dabei konnte er anders als die beiden anderen Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung keine genauen Angaben machen, wie gross der Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu seinem gewesen war (pag. 116 Z. 25 ff.). Diese konstanten Aussagen sprechen gegen eine Absprache und für eine glaubhafte Aussage in Bezug auf den Abstand.