Weiter schliesst sich die Kammer, was die allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten und der vier Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird (vgl. pag. 166 ff., S. 15 ff.). Soweit ergänzend oder abweichend wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen.