Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Weiter schliesst sich die Kammer, was die allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten und der vier Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird (vgl. pag.