Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Auf die oberinstanzlichen Beweisergänzungen wird ebenfalls – soweit erforderlich – direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. Ziff. I.3 oben). 9. Beweiswürdigung