Nach dem Rugentunnel seien bereits erste technische Probleme in dem Sinne aufgetreten, dass das Auto des Beschuldigten «anfing, sich zu bewegen», dies aber wieder aufgehört und das Auto zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebremst oder blockiert habe. Danach sei der Beschuldigte gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 s und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s, nachgefahren. Dies entspreche bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m).