26 ff.). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschuldigte sei nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Verkehr 50 km/h gefahren, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befunden hätten. Nach dem Rugentunnel seien bereits erste technische Probleme in dem Sinne aufgetreten, dass das Auto des Beschuldigten «anfing, sich zu bewegen», dies aber wieder aufgehört und das Auto zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebremst oder blockiert habe.