6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2019, der vorliegend als Anklage dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 6. Oktober 2018, ca. 16.40 Uhr auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West - Därligen, als Lenker eines Personenwagens einen ungenügenden Nachfahrabstand von unter 0.5 s zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder deren Gefährdung in Kauf genommen zu haben (pag. 26 ff.).