III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 141 f.) sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund 3 der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung