140 f.) betreffend das angeblich zweimalige unbegründete starke Abbremsen (Schikane-Stopp) inklusive Ausrichtung einer Teilentschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 141), das Widerrufsverfahren (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.