5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Anfechtung ist der Freispruch gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 140 f.) betreffend das angeblich zweimalige unbegründete starke Abbremsen (Schikane-Stopp) inklusive Ausrichtung einer Teilentschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern in Rechtskraft erwachsen.