203 f). Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist form- und fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 253 ff.). Mit 2 Verfügung vom 3. März 2020 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der schriftlichen Begründung der Berufung, erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen und forderte Rechtsanwalt B.________ auf, seine Honorarnote einzureichen (pag. 248 f.). Diese wurde mit Eingabe vom 12. März 2020 zu den Akten gereicht (pag. 251).