194 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft zu, und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 198 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch C.________, teilte mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 201 f.). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Januar 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 203 f).