14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden pauschal auf CHF 1‘000.00 festgesetzt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]). Dem Gesuchsteller ist keine Entschädigung auszurichten. 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 22. November 2019 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem Gesuchsteller auferlegt.