13. Zusammengefasst hält der Strafbefehl vom 13. März 2018 der Rechtskontrolle stand. Es liegen weder Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 StPO noch Verfahrensfehler vor, insbesondere nicht derart erhebliche, die zur Folge hätten, dass der angefochtene Strafbefehl nichtig wäre. Das vorliegende Revisionsgesuch ist unbegründet und somit abzuweisen. 10 IV.