Folglich hätte er an der Einvernahme teilnehmen können, verzichtete aber darauf. Stattdessen brachte er seine Verwunderung über das angeblich unrechtmässige Vorgehen der Staatsanwaltschaft sowie über den Strafbefehl vom 13. März 2018 erst rund eineinhalb Jahre nach dessen Erlass – am 22. November 2019 – und 15 Monate nach der Akteneinsicht durch seinen Anwalt (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 14.8.2018 in den amtlichen Akten Stawa, Faszikel «Strafbefehl») zum Ausdruck. Mit der Revision versucht der Gesuchsteller daher offensichtlich, die verpasste Einsprachefrist wieder herzustellen, was missbräuchlich ist.