8). Die Hauptargumente des Gesuchstellers, er habe dem Belastungszeugen nie Fragen stellen können und erst nach Ablauf der Einsprachefrist von dessen Einvernahme erfahren (pag. 179 N 5), verfangen nach den voranstehenden Ausführungen nicht. Der Gesuchsteller wusste spätestens seit dem Anruf der Polizistin am 14. Dezember 2017, dass D.________ einvernommen werden wird. Folglich hätte er an der Einvernahme teilnehmen können, verzichtete aber darauf.