12. Damit bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Revisionsgesuch aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht nur als unbegründet, sondern auch als missbräuchlich erweist, zumal es sich auf Einwände stützt, die der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls kannte und somit ohne weiteres in einer simplen Einsprache und/oder im anschliessenden ordentlichen Prozess hätte geltend machen können und müssen (vgl. pag. 168 Ziff. 8).