Diese angekündigte Art des Verfahrensabschlusses war für die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 318 StPO), was angesichts des Wortlauts («in Aussicht gestellt», «unter Vorbehalt […]») auch dem Gesuchsteller als juristischen Laien bewusst gewesen sein musste. Inwiefern sodann durch den Telefonanruf der Polizistin am 14. Dezember 2017 eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden sein soll, gestützt auf die der Gesuchsteller davon hätte ausgehen dürfen, dass das Strafverfahren gegen ihn auf alle Fälle eingestellt werden wird, ist nicht nachvollziehbar.