Die Kammer teilt diese Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und weist ergänzend darauf hin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht. In Strafverfahren sind als potentielle Vertrauensgrundlage vor allem das Vertrauen in unrichtige Rechtsmittelbelehrungen, die staatliche Duldung rechtswidriger Zustände sowie das Vertrauen auf den Bestand einer Gerichtspraxis relevant (zum