158 N 8). 11.3 Die Kammer teilt diese Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und weist ergänzend darauf hin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht.