31 N 54 f.). 11.2 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, der Gesuchsteller habe bereits seit dem Telefonat mit der Polizistin am 14. Dezember 2017 gewusst, dass weitere Beweise erhoben worden seien. Daher hätte er nach dieser Kenntnisnahme oder spätestens nach Zustellung des Strafbefehls Akteneinsicht verlangen und Einsprache erheben können. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht treuwidrig verhalten (zum Ganzen pag. 158 N 8).