Als juristischer Laie habe er die Fehlerhaftigkeit der Aussage der Polizisten nicht erkennen können oder erkennen müssen und sei aufgrund seines Informationsstands davon ausgegangen, dass die Untersuchung zwar lange dauere, das Verfahren gegen ihn aber eingestellt werden würde. Folglich habe er keinen Anlass gehabt, zu handeln und sich beispielsweise bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und/oder Akteneinsicht zu verlangen (zum Ganzen pag. 29 N 52 f. und pag. 31 N 54 f.).