29 N 51 mit Verweisen). In casu habe ihm die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt, sich dann aber während mehreren Monaten nicht mehr verlauten lassen und Beweiserhebungen vorgenommen. Am 14. Dezember 2017 habe ihm eine Polizistin telefonisch mitgeteilt, es sei eine Einvernahme mit D.________ geplant, weil dieser aber nicht erscheinen werde, brauche er auch nicht zu kommen. Durch diese Auskunft der Polizistin und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 sei eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, auf die er sich verlassen habe.