_ erfahren und sei mithin einzig gestützt auf ihm unbekannte Beweismittel verurteilt worden, ist er mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 9.4 hiervor nicht zu hören. Zusammengefasst verstiess die Staatsanwaltschaft weder gegen das Replikrecht noch gegen das rechtliche Gehör des Gesuchstellers, indem sie diesen nicht mit Kopien der privatklägerischen Eingaben 8 und der Korrespondenz bediente. Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit als unbegründet.