318 StPO»). Es drehten sich somit sämtliche dem Gesuchsteller nicht zugestellten Schreiben um Beweisanträge des Privatklägers, die dem Gesuchsteller nicht zwingend zugestellt werden mussten (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, SCHMID/JOSITSCH (Hg.), N 5 f. zu Art. 109 StPO). Soweit der Gesuchsteller ferner vorbringt, er habe erst nach Rechtskraft des Strafbefehls von den Einvernahmen von D.________ erfahren und sei mithin einzig gestützt auf ihm unbekannte Beweismittel verurteilt worden, ist er mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 9.4 hiervor nicht zu hören.