158 N 8). 10.3 Bei den dem Gesuchsteller nicht zugestellten Schreiben handelt es sich um das Gesuch des Privatklägers um Beweisabnahmen vom 14. Juli 2017 im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO, um das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2017 mit der Aufforderung, die Beweisanträge zu präzisieren, und schliesslich um die darauf ergehende Eingabe des Privatklägers vom 9. August 2017 (vgl. in den amtliche Akten Stawa, Faszikel «Frist nach Art. 318 StPO»).