Ferner müssten Eröffnungsund Ausdehnungsverfügungen von Untersuchungen gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO nicht eröffnet, der Erlass eines Strafbefehls den Parteien nicht vorangekündigt und diesen nicht vorab Gelegenheit gegeben werden, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In Strafbefehlsverfahren werde das rechtliche Gehör schliesslich regelmässig erst bei erhobener Einsprache gewährt. Der Strafbefehl sei lediglich ein Urteilsvorschlag und wenn auf eine Einsprache verzichtet werde, dann erscheine dies als Verzicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht (pag. 158 N 8).