157 f. E. 7 mit Verweisen). Beim Beweisergänzungsantrag des Privatklägers und dessen Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft handle es sich um Eingaben, welche allein die Verfahrensleitung zum Gegenstand gehabt hätten. Sie hätten dem Gesuchsteller daher nicht zwingend zugestellt werden müssen, weshalb seine Rechte durch die Unterlassung der Zustellung nicht verletzt worden seien (zum Ganzen pag. 158 N 7). Ferner müssten Eröffnungsund Ausdehnungsverfügungen von Untersuchungen gemäss Art.