Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, Eingaben einer Partei müssten der anderen involvieren Partei nur zugestellt werden, wenn die damit verbundenen Begehren geeignet seien, Rechte der anderen Partei unmittelbar zu tangieren. Eingaben, welche allein die Verfahrensleitung zum Gegenstand hätten (darunter auch Gesuche um die Abnahme eines bestimmten Beweises), seien nicht zwingend zuzustellen (zum Ganzen pag. 157 f. E. 7 mit Verweisen).