183 N 12 ff.). Er habe deshalb erstmals durch die Akteneinsicht [seines Anwalts] nach Rechtskraft des Strafbefehls von den zusätzlichen Beweiserhebungen erfahren und sich folglich im Verfahren nie dazu äussern können (pag. 27 N 48). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, Eingaben einer Partei müssten der anderen involvieren Partei nur zugestellt werden, wenn die damit verbundenen Begehren geeignet seien, Rechte der anderen Partei unmittelbar zu tangieren.