7 anderen Parteien weiterzuleiten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren (pag. 27 N 47). Das rechtliche Gehör müsse ausserdem auch in Strafbefehlsverfahren gewährleistet werden (pag. 185 N 18). In casu habe die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller weder den Beweisergänzungsantrag des Privatklägers vom 14. Juli 2017 bzw. vom 9. August 2017 noch die weitere Korrespondenz weitergeleitet, obwohl ihn diese Schreiben unmittelbar betroffen hätten (pag. 27 N 46 und pag. 183 N 12 ff.).