10. 10.1 Der Gesuchsteller beanstandet weiter, indem die Staatsanwaltschaft ihm ab dem 3. Juli 2017 jegliche Äusserungs- und Verteidigungsmöglichkeit versagt habe, habe sie sein unbedingtes Replikrecht und sein rechtliches Gehör mehrfach derart schwer verletzt, dass der auf diese Weise zustande gekommene Strafbefehl vom 13. März 2018 keine Geltung erlangen könne (pag. 27 ff. N 49 und pag. 31 N 57 f.). Art. 109 Abs. 2 StPO verpflichte die Verfahrensleitung, Eingaben der Parteien den