157 E. 6.1). Durch seinen Verzicht auf die Teilnahme an der Einvernahme nahm der Gesuchsteller in Kauf, dass D.________ (erneut) in seiner Abwesenheit befragt wurde und er diesem während des gesamten Verfahrens keine Ergänzungsfragen stellen sowie seine Ausführungen nicht in Zweifel ziehen konnte. Sein Teilnahmerecht wurde entgegen seiner Auffassung somit nicht verletzt. Vielmehr wurde er rechtzeitig darüber informiert, verzichtete aber darauf.