__ benachrichtigt worden sei, sowie des mehrfachen, ausdrücklichen (und unterstrichenen) Auftrags der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsauftrag vom 28. August 2017, D.________ müsse parteiöffentlich befragt werden – überzeugt, dass der Gesuchsteller rechtzeitig und korrekt über das Stattfinden der zweiten Einvernahme des Belastungszeugen informiert wurde. Dass er nicht formell vorgeladen wurde (pag. 181), ändert daran nichts, zumal – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – genügt, dass er informiert wurde (vgl. pag. 157 E. 6.1).