Aus diesen Gründen erscheint die Behauptung des Gesuchstellers betreffend die angebliche telefonische Auskunft der Polizistin wie im Übrigen auch sein Einwand unglaubhaft, der Nachtrag der Kantonspolizei vom 10. Januar 2018 – in welchem festgehalten worden sei, D.________ habe am 19. Dezember 2017 parteioffen zur Sache befragt werden können und der Beschuldigte (Gesuchsteller) habe an dieser Einvernahme nicht teilgenommen – sei einzig erfolgt, um die Wahrung der Parteirechte zu fingieren bzw. um die Verletzung der Teilnahmerechte zu vertuschen (vgl. pag. 25 N 43).