___ teilzunehmen, war eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme des Belastungszeuge zur Wahrung der Parteirechte des Gesuchstellers doch unabdingbar und dies aller Voraussicht nach – insbesondere aufgrund des zweiten Ermittlungsauftrags – auch der Polizistin klar. Schliesslich findet sich in den Akten nicht der geringste Umstand, welcher darauf hindeutete, weswegen die Polizistin vom Ausbleiben D.________ ausgegangen sein sollte. Dieser erschien, wie auch zur ersten Befragung, nach polizeilicher Aufforderung am 19. Dezember 2017 ohne weiteres zur Einvernahme.