6 Protokoll unvollständig erstellt, wofür es effektiv aber keinerlei Indizien gibt. Einerseits hatte die Polizistin dafür kein Motiv. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass sie dem Gesuchsteller mehr oder weniger nahelegt hätte, nicht an der Einvernahme von D.________ teilzunehmen, war eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme des Belastungszeuge zur Wahrung der Parteirechte des Gesuchstellers doch unabdingbar und dies aller Voraussicht nach – insbesondere aufgrund des zweiten Ermittlungsauftrags – auch der Polizistin klar.