nisch erklärt haben soll, in fünf Tagen werde eine Einvernahme mit D.________ stattfinden, weil dieser aber nicht erscheinen werde, müsse er auch nicht kommen. Schliesslich überzeugt die Behauptung des Gesuchstellers auch aus einem anderen Grund nicht. Gemäss seiner Version hätte ihn die Polizistin am Telefon vorerst falsch informiert und dann durch ihren Eintrag im Protokoll vom 19. Dezember 2017, wonach der Gesuchsteller am 14. Dezember 2017 telefonisch von der vorgesehenen Einvernahme von D.________ benachrichtigt worden sei, noch das